Sie sind zurück aus dem Urlaub und Ihr Hin- oder Rückflug war verspätet oder ist sogar ganz ausgefallen?

Als Fluggast können Ihnen dann Rechte auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen.
Je nach Entfernung betragen die Entschädigungen zwischen 250€ und bis zu 600€ je Fluggast. Selbst dann, wenn Sie ein Flugticket für nur 10€ gekauft haben, kann Ihnen die Entschädigung zustehen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 19.02.2019 (BGH, X ZR 24/18) entschieden, dass Fluggäste Anwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen beauftragen können und die entstehenden Kosten von der Airline zu erstatten sind, wenn Sie als Fluggast nicht vollständig über Ihre Rechte von der Airline informiert worden sind oder die Airline sich mit der Zahlung in Verzug befindet.

Auszug aus der Entscheidung des BGH:
"Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der „Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen“ nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist."

In der Regel werden die Fluggäste nicht oder nicht vollständig von der Fluggesellschaft über die Rechte aufgeklärt, was zur Geltendmachung der möglichen Ansprüche zu unternehmen ist.

Die Anwaltskosten sind dann von der Fluggesellschaft zu tragen.

Sprechen Sie uns an. Wir prüfen für Sie, ob und welche Ansprüche geltend gemacht werden können und setzen diese dann für Sie durch.