Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2022

Die für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblichen Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle werden zum Jahreswechsel erneut angehoben.

Der Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe ist um 3 €, in der 2. Altersstufe um 4 € und in der 3. Altersstufe um 5 € monatlich angehoben worden.

Außerdem ist die Tabelle um neue zusätzliche Einkommensgruppen erweitert worden. Die bisherigen 10 Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5500 €) bleiben unverändert. Ab einem bereinigten Einkommen von 5501 € sind 5 weitere Einkommensgruppen neu hinzugekommen.
Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 € in der höchsten Einkommensgruppe, was 200 % des Mindestunterhalts entspricht.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird aber als allgemeine Richtlinie angesehen, die auch von den Gerichten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

Zum Jahreswechsel erfolgt eine Anpassung, die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt und gleichzeitig auch das Kindergeld werden angehoben.


Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird aber als allgemeine Richtlinie angesehen, die auch von den Gerichten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

Zum Jahreswechsel erfolgt eine Anpassung, die Bedarfssätze für minderjährige Kinder beim Mindestunterhalt werden angehoben:

In der ersten Altersstufe: Anhebung von 354€ auf 369 € .
In der zweiten Altersstufe: Anhebung von 406€ auf 424 €.
In der dritten Altersstufe: Anhebung von 476€ auf 497 €.
Auf die Bedarfssätze ist - wie bisher auch- das Kindergeld hälftig anzurechnen.
Das Kindergeld beträgt seit Juli 2019 für ein Kind 204€.


Trotz neuer Partnerschaft einer nichtehelichen Mutter behält diese ihren Unterhaltsanspruch

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verliert die nichteheliche Mutter ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nicht, obwohl sie mit ihrem neuen Partner eine feste Beziehung eingegangen ist und mit diesem zusammen wohnt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist dieser Fall nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft, die auf Dauer angelegt ist, zur Wirkung und damit dem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt.

Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass eine Unterhaltsverwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen des neuen Partners nicht anzunehmen sei, da der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem einer ehelichen Mutter angeglichen worden ist. Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs der ehelichen Mutter beruht darauf, dass eine Abkehr aus der ehelichen Solidarität durch die Aufnahme und Verfestigung einer neuen Partnerschaft erfolge. Da bei nichtehelichen Partnern eine solche nacheheliche Solidarität nicht gegeben sein kann, erfolgt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Elternteils nur aufgrund des Verwirkungsmaßstabs des § 1611 BGB infolge einer“ groben Unbilligkeit“.
Diese grobe Unbilligkeit sieht das Gericht nicht darin, dass die nichteheliche Mutter einer neue nichteheliche Partnerschaft eingeht und aufrechterhält.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsangelegenheit ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 21. Mai 2019, Az: 2 UF 273/17